AufgabeBeurkundungen Sorgerecht

Bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes hat die Mutter die alleinige Sorge. Allerdings können nicht miteinander verheiratete Eltern durch die Erklärung, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), die gemeinsame Sorge begründen. Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden. Die Urkundsperson des Jugendamts ist befugt, die öffentliche Beurkundung vorzunehmen. Die öffentliche Beurkundung kann bei jedem Jugendamt im Bundesgebiet erfolgen. Daneben kann jeder Notar Sorgeerklärungen öffentlich beurkunden.

Ansprechpersonen:

NameTelefonTelefaxE-Mail
Frau Bauer
Sachbearbeiterin
09371 501-24709371 501-79203E-Mail-Adresse des Ansprechpartners
Frau Löhr
Sachbearbeiterin
09371 501-20609371 501-79203E-Mail-Adresse des Ansprechpartners
Frau Pechtl
Sachbearbeiterin
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Frau Speth
Sachbearbeiterin
09371 501-23609371 501-79203E-Mail-Adresse des Ansprechpartners

Kontaktinformationen:

Bitte vereinbaren Sie stets einen Termin!

Buchstabe Name Sachbearbeiterin  Durchwahl
 A - F Stefanie Speth - 236
 G - K Christine Bauer - 247
 L - R Susanne Löhr - 206
 S - Z Tanja Pechtl - 233

Weitere Informationen:

Vor einer Beurkundung ist eine Belehrung über die allgemeinen Folgen der Sorgeerklärung verpflichtend.

Sorgeerklärungen sind höchstpersönlich abzugeben. Ein minderjähriger und damit beschränkt geschäftsfähiger Elternteil benötigt für die Sorgeerklärung die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Sorgeerklärungen können schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.

Notwendige Unterlagen:

Personalausweis, Reisepass

Entstehende Kosten:

Beurkundungen durch die Urkundsperson des Jugendamts sind kostenfrei.
  • Vollzeitpflege

    Pflegeeltern

  • Kindertagespflege

    Kindertagespflege

  • Familienwegweiser

    Familienwegweiser

  • Familienbildung

    Familienbildung

  • Bildung und Integration

    Bildung und Integration

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